Dorfwerkstatt Bleiwäsche e. V. gegründet am 01.10.2015

Vorsitzender Hans-Bernd Günter, Zum Sauerland 8, 02953/1405
stellv. Vorsitzender Stefan Stachowiak  Alte Ziegelei 10,  02953/6988
Schriftführer und Kassierer Ralf Tönges, Wiesengrund 3, 02953/1216

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Laut Satzung:
"Arbeitsgemeinschaft der Vereine und Gruppen in Bleiwäsche.
Förderung des bürgerlichen Engagements in der Dorfgemeinschaft Bleiwäsche.
Brauchtums- und Heimatpflege durch
- Förderung Sport-, Jugend und Seniorenarbeit
- Förderung der Heimat- und Kulturarbeit
- Förderung des Denkmalschutzes und Durchführung von Denkmalpflege"

Hier gehts zur SAtzung:

Satzung

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Dorfwerkstatt Bleiwäsche“,

 Arbeitsgemeinschaft der Vereine und Gruppen in Bleiwäsche, im folgenden AGV genannt; nach der Eintragung als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister lautet der Name „Dorfwerkstatt Bleiwäsche e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Wünnenberg, Stadtteil Bleiwäsche.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck der AGV ist die Brauchtums- und Heimatpflege sowie die Förderung bürgerlichen Engagements in der Dorfgemeinschaft Bleiwäsche.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

            - Förderung der Sport-, Jugend- und Seniorenarbeit

  • Förderung der Heimat- und Kulturarbeit
  • Förderung des Denkmalschutzes und Durchführung von Denkmalpflege
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Aufwendungen, die im Interesse des Vereins verausgabt werden, werden gegen Nachweis erstattet.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der AGV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der AGV an die Stadt Bad Wünnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Bleiwäsche zu verwenden hat.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied der AGV kann jeder Verein und sonstige Gruppe werden, die von den Einwohnern von Bleiwäsche gegründet wurde, für Bürger geöffnet ist und die Haupttätigkeit in Bleiwäsche entfaltet.
  2. Fördermitglied der AGV kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Als kooptierte - geborene -Mitglieder gehören der AGV an, sofern sie ihre Mitgliedschaft ausüben wollen, die Bleiwäscher Mandatsträger im Stadtrat Bad Wünnenberg sowie der/ die Ortsvorsteher/in von Bleiwäsche.
  3. Die Aufnahme der Mitglieder sowie der Fördermitglieder erfolgt nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand.
  4. Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet abschließend über Aufnahme bzw. Nichtaufnahme.
  5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
  • 5 Organe der AGV

         Organe der AGV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 6 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 3 Personen, er setzt sich wie folgt zusammen:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
  2. Er wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  3. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied, sind gemeinsam vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
  5. Zum erweiterten Vorstand gehören 2 Beisitzer.
  • 7 Delegierte, Stimmrecht
  1. Die einzelnen Mitglieder benennen Vertreter für die Mitgliederversammlung der AGV.
  1. Die Anzahl der Vertreter und das damit verbundene Stimmrecht in der Mitgliederversammlung werden wie folgt festgeschrieben:
  • Mitgliedsverein mit bis zu 100 Mitgliedern: 1 Vertreter
  • Mitgliedsverein von 101 mit bis zu 200 Mitgliedern: 2 Vertreter
  • Mitgliedsverein von 201 mit bis zu 300 Mitgliedern: 3 Vertreter
  • Mitgliedsverein über 300 Mitglieder: 4 Vertreter
  1. Die Vertreter werden von den Mitgliedern dem Vorstand für die Mitgliederversammlung namentlich benannt.
  • 8 Mitgliederversammlung, Einberufung, Abstimmung
  1. Es ist jährlich vom Vorstand mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Weitere Mitgliedsversammlungen können bei Bedarf oder auf Wunsch von 1/3 der Mitglieder anberaumt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Die Einladung erfolgt ortsüblich an der Ortstafel mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstermin.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an der Mitgliedsversammlung teil und üben ein persönliches Stimmrecht aus.
  5. Fördermitglieder und kooptierte Mitglieder nehmen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an der Mitgliedsversammlung teil.
  6. Die Stimmabgabe der Delegierten hat persönlich zu erfolgen, eine Bündelung von Stimmen auf einen Delegierten ist daher nicht zulässig.
  7. Jede einberufene Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit es in der Satzung nicht gesondert geregelt ist. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 25% der anwesenden Mitglieder/ Vertreter wird durch Stimmzettel abgestimmt.
  8. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder die Satzung etwas anderes festgelegt ist; Stimmenthaltungen zählen hierbei nicht mit.
  9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen.
  • 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Wahl des Vorstandes und der Beisitzer und des Kassenprüfers
  2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenprüfers
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festlegung der Mitgliederbeiträge
  6. Verabschiedung des jährlichen Terminkalenders
  7. Änderungen der Satzung
  8. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
  • 10 Mitgliedsbeiträge
  1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Bei der Beschlussfassung der Beitragshöhe für Fördermitglieder steht diesen ein außerordentliches Stimmrecht zu.
  3. Die Beschlussfassung über die Höhe der Beträge hat in jedem Fall mit einer 2/3 Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen.
  • 11 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
  2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 4/5 der Mitglieder erforderlich.
  3. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit Verhandlungstag eine weiter Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Dieser Versammlungstermin darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Bleiwäsche, den

Unterschriften Gründungsmitglieder